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   BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B   

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BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B (https://dejure.org/2010,21258)
BSG, Entscheidung vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B (https://dejure.org/2010,21258)
BSG, Entscheidung vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B (https://dejure.org/2010,21258)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen bei der Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rewis.io

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen - Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rewis.io

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen - Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen bei der Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Auszug aus BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B
    Um eine Abweichung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67).

    Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B).

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei

    Auszug aus BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B
    Klarstellend sei angemerkt, dass sich das BSG zwischenzeitlich erneut zum Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Abrechnung geäußert und zudem bestätigt hat, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen ist, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 27.06.2002 - B 11 AL 87/02 B
    Auszug aus BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B
    Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B
    Diese ist allerdings nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; stRspr).
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R

    Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des

    Soweit in früheren Entscheidungen des Senats ohne nähere Begründung der Standpunkt eingenommen worden war, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung blieben bei der Bemessung des Alg unberücksichtigt ( vgl Senat vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R - SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 RdNr 22; Senat vom 30.4.2010 - B 11 AL 160/09 B - RdNr 3) , hält der Senat hieran nicht fest.
  • LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 67/17

    Bemessungszeitraum, unwiderrufliche Freistellung

    Während der Bemessungsrahmen auf das Versicherungspflichtverhältnis als Arbeitsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne abstellt, welches bis zum 30.06.2015 bestanden hat, kommt es für den Bemessungszeitraum auf das Bestehen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses an (vgl BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R; Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B; Beschluss des Senats vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB; LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 68/16; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 09/2015, § 150 Rn 70).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung

    Das BSG hat in den in Bezug genommenen Entscheidungen (Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R -, Rn. 25; Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 3, juris) die Auffassung vertreten, dass bei der Prüfung, ob ein Entgeltabrechnungszeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliege, auf den Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne abzustellen sei.

    Dabei hat das BSG ausdrücklich die ohne nähere Begründung in den Entscheidungen vom 8. Juli 2009 (- B 11 AL 14/08 R -, Rn. 22) und vom 30. April 2010 (- B 11 AL 160/09 B -, Rn. 3) getätigte Formulierung, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung blieben bei der Bemessung des ALG unberücksichtigt, aufgegeben (a.a.O., Rn. 30).

    Die Aufgabe der Rechtsprechung bezogen auf die vorbenannten Entscheidungen vom 8. Juli 2009 (- B 11 AL 14/08 R -, Rn. 22) und vom 30. April 2010 (- B 11 AL 160/09 B -, Rn. 3) beziehen sich dabei auf die Aussage, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen sei, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

    Danach ist die Vollständigkeit der Abrechnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung nicht mehr anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen (Aufgabe BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - Rn. 22, BSG, Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 4, juris).

    Das Argument der Beklagten im Berufungsverfahren, die Entscheidung des BSG vom 30. August 2018 sei auf den Fall des Klägers nicht übertragbar, da im Juli 2016 sowohl das leistungs- als auch das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis beendet gewesen sei und ein fortlaufender Entgeltanspruch während der Freistellung nicht bestanden habe, greift angesichts des Umstandes, dass das BSG die frühere Rechtsprechung zum leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich unter Bezugnahme auf die vorgenannten Entscheidungen (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - Rn. 22, BSG, Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 4, juris) aufgegeben hat, nicht durch.

  • SG Karlsruhe, 13.12.2017 - S 2 AL 3606/16

    Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs - Bemessungszeitraum - abgerechnete

    Klarstellend sei angemerkt, dass sich das BSG im Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. B 11 AL 14/08 R) zum Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Abrechnung dahingehend festgelegt hat, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung anhand der zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen und somit vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängig ist (BSG, Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 4, juris).
  • LSG Hamburg, 21.03.2018 - L 2 AL 45/17

    Arbeitslosengeld

    Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide sowie die Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B - und des erkennenden Senats vom 20. April 2016 - L 2 AL 31/16 B ER - entgegengetreten, wonach der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung im Zusammenhang mit der Feststellung des Bemessungszeitraums anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses sei.

    Eine solche Unterscheidung sei bislang nur vom BSG in seinem Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B - bei einem mit dem hiesigen nicht vergleichbaren Sachverhalt vorgenommen worden.

    Die abgesehen davon von der Beklagten und dem SG den jeweiligen Entscheidungen zu Grunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, das zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr. 6, und 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B, juris, bekräftigt hat, dass im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die Entgelte berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2018 - L 8 AL 27/18

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungszeitraum - abgerechnete

    Im Bemessungszeitraum nach § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III können nämlich lediglich die Entgelte berücksichtigt werden, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden (BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B, juris RdNr. 3), wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen (LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 84/16, juris RdNr. 18; Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.07.2016 - L 10 AL 133/16 NZB, juris RdNr. 10).
  • LSG Hessen, 25.07.2017 - L 7 AL 16/17

    Bemessung von Arbeitslosengeld; Längere Beschäftigungslosigkeit; Keine strenge

    Dem ist die Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 30. November 2010 (B 11 AL 160/09 R) sowie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen getreten.

    Es sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 14/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr. 6; Beschluss vom 30. April 2010, B 11 AL 160/09 B, juris) nicht auf das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis abzustellen.

    Die von der Beklagten und dem SG den jeweiligen Entscheidungen zu Grunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, das zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr. 6, und 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B, juris, bekräftigt hat, dass im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die Entgelte berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden.

  • LSG Bayern, 18.07.2016 - L 10 AL 133/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Höhe von Arbeitslosengeld

    Die Frage, dass hinsichtlich des Bemessungszeitraumes und des Bemessungsentgeltes auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis abzustellen ist, bei dem die tatsächliche Erbringung von Arbeit maßgebend ist, ist bereits geklärt (vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R - BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B - beide veröffentlicht in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 - L 18 AL 85/22

    Überprüfungsbescheid - Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Danach ist maßgebend, dass die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet (BSG aaO Rn 22 mwN; vgl ebenso BSG, Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B - juris - Rn 3).
  • LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 84/16

    Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung eines nach

    Die von der Beklagten und dem SG den jeweiligen Entscheidungen zu Grunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, das zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr. 6, und 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B, juris, bekräftigt hat, dass im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die Entgelte berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden.
  • LSG Hamburg, 05.04.2017 - L 2 AL 68/16

    Arbeitslosengeld

  • SG Mannheim, 23.11.2017 - S 4 AL 1738/17

    Maßgeblichkeit des leistungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den

  • SG Gießen, 24.01.2017 - S 20 AL 58/16
  • SG Würzburg, 08.06.2016 - S 7 AL 201/15

    Fehlerhafte Annahme eines erweiterten Bemessungsrahmens bei der

  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Berücksichtigung von

  • LSG Hessen, 15.09.2017 - L 7 AL 103/16

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Landshut, 25.07.2017 - S 13 AL 172/16

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Berücksichtigung des Arbeitsentgelts während der

  • SG Hamburg, 27.10.2016 - S 14 AL 691/15
  • SG Darmstadt, 14.07.2016 - S 11 AL 86/16
  • SG Konstanz, 19.01.2016 - S 2 AL 215/15
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2011 - L 12 AL 1164/08
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